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2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4. Rechtsprechung
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Eine Steuerfestsetzung ist nicht deshalb unbillig i.S. von § 163 AO, weil der Steuerpflichtige aus Gewissensgründen geltend macht, die Steuerpflicht zwinge ihn zur Beteiligung an dem Verbrechen der militärischen Rüstung. [amtl. Leitsatz]